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Gutachten

Erstellung von Gutachten und Kurzgutachten für:

  • Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser
  • Eigentumswohnungen
  • Wohn- und Geschäftshäuser
  • Gewerbeimmobilien
  • Unbebaute Grundstücke
  • Rechte und Lasten (z. B. Wohnrecht, Nießbrauch)

Bewertungsanlässe:
Die häufigsten Gründe, warum man einen Gutachter mit der Immobilienbewertung beauftragt, haben wir nachstehend aufgelistet:

  • Verkauf einer Immobilie
  • Ankauf einer Immobilie
  • Betreuungsangelegenheiten
  • Gerichtliche Auseinandersetzungen
  • Feststellung von Vermögenswerten
  • Vermögensauseinandersetzungen
  • Scheidungsauseinandersetzungen
  • Rechte und Lasten (z. B. Erbbaurecht, Wohnrecht, Nießbrauch etc.)
  • Kontrolle und Festsetzen der Gewerbemiete
  • Kontrolle und Festsetzen der Wohnraummiete

Arten von Gutachten

Verkehrswertgutachten
Verkehrswertgutachten sind im Bereich der Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken die umfangreichsten und ausführlichsten Gutachten. In der Regel werden sie von Gerichten, Behörden und Ämtern gefordert. Sie müssen daher gerichtlichen oder behördlichen Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sind in der Wertermittlungsverordnung klar geregelt. Verkehrswertgutachten müssen daher einen bestimmten Inhalt, Umfang und Aufbau aufweisen. Zudem sind Bescheinigungen und Negativatteste von Ämtern erforderlich.

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Erstellung von Verkehrswertgutachten ergeben können. .

Definition Baugesetzbuch § 194 Verkehrswert:
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Ziel jeder Verkehrswertermittlung ist es, einen möglichst marktkonformen Wert des Grundstücks (d.h. den wahrscheinlichsten Kaufpreis im nächsten Kauffall) zu bestimmen.

Sachwert:
Das Sachwertverfahren ist in den §§ 21 – 25 WertV gesetzlich geregelt. Der Sachwert setzt sich zusammen aus Bodenwert und Sachwert der baulichen Anlagen. Der Wert der baulichen Anlagen (Gebäude und bauliche Außenanlagen) wird im Sachwertverfahren auf der Grundlage von Herstellungswerten ermittelt. Der Wert der Außenanlagen (bauliche und sonstige Anlagen) darf auch pauschal zum Zeitwert geschätzt werden.

Ertragswert:
Das Ertragswertverfahren ist in den §§ 15 – 20 WertV gesetzlich geregelt. Der Ertragswert setzt sich zusammen aus Bodenwert und Ertragswert der baulichen Anlagen. Der Wert der baulichen Anlagen wird im Ertragswertverfahren auf Grundlage des Ertrages (Kapitalisierung des auf die baulichen Anlagen entfallenden Anteils) ermittelt.

Vergleichswert
Das Vergleichswertverfahren ist in den §§ 13 – 14 WertV gesetzlich geregelt. Der Vergleichswert bildet sich aus Kaufpreisen vergleichbarer Objekte. Die wertbeeinflussenden Eigenschaften werden mit geeigneten Vergleichsfaktoren auf das zu bewertende Objekt angepasst.

Kurzgutachten
Unsere Kurzgutachten sind eine Alternative zu den meist sehr umfangreichen und teuren Verkehrswertgutachten. In welchen Fällen ein Kurzgutachten ausreicht, erfragen Sie bitte persönlich bei uns.

Ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zu verkaufen  ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben – ein Schritt, der das Leben langfristig beeinflussen kann!

Seine Liegenschaft zu veräußern ist eine Sache. Den Wert und den Zustand der Immobilie dann richtig einzuschätzen, ist für einen Laien jedoch fast unmöglich. Dieses Problem können wir als kompetente Berater für Sie schließen.

Im Zuge der Bewertung einer Immobilie werden zusätzlich noch Lasten im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis geprüft, bevor der Verkehrswert errechnet wird. Die korrekte Bewertung von Immobilien ist für Laien nahezu unmöglich, da sehr viele Faktoren eine Rolle spielen, die beachtet werden müssen.

Durch den Wegfall zeitintensiver Recherchen und das Einholen von behördlichen Genehmigungen und Bescheinigungen, ist der Preis für die Begutachtung vergleichsweise günstig. Zudem können wir Ihnen das Ergebnis kurzfristig mitteilen.

Ablauf einer Wertermittlung

Der Ablauf hängt davon ab, welche Form von Begutachtung gewünscht ist. Generell ist jedoch immer eine Ortsbesichtigung erforderlich. Nach der vorherigen Terminvereinbarung, treffen Sie sich mit dem Sachverständigen vor Ort. Es werden alle wertrelevanten Merkmale festgestellt. Eventuell erforderliche oder demnächst anfallende Renovierungsmaßnahmen werden erfasst und fließen mit in die Bewertung ein. Idealerweise stellen Sie dem Gutachter bei dem Termin vorhandene Unterlagen, wie Grundbuchauszug, Lageplan, Wohnflächenberechnung, Grundrisszeichnungen usw. zur Verfügung.

Wie lange es dauert, bis eine Immobilienbewertung durch den Gutachter abgeschlossen ist, hängt von dem zu bewertenden Objekt, dem gewünschten Umfang des Gutachtens und dem Bewertungsanlass ab. In der Regel arbeiten wir recht zügig. Liegen alle Unterlagen vor, so kann der Auftraggeber ca. vier Wochen nach der Beauftragung und durchgeführter Ortsbesichtigung das Gutachten erhalten.

Kurzgutachten, bei denen sich die Bewertung auf die reine Bewertung und Auswertung von erfassten Daten und Zahlen bezieht und die nicht mit zeitintensiven Recherchen bei Ämtern und Behörden verbunden sind, fertigen wir in kürzerer Zeit an.

Kosten einer Wertermittlung

Die Kosten für die Bewertung einer Immobilie, die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens, eines Kurzgutachtens sind von vielen Faktoren abhängig. Zunächst einmal sollte man sich selbst die Frage nach dem Zweck der Bewertung einer Immobilie stellen. Benötigt man wirklich ein vollständiges Verkehrswertgutachten, wenn man nur den Marktwert seiner eigenen Immobilie im Verkaufsfall erfahren möchte, oder reicht zu diesem Zweck nicht bereits eine einfachere und kostengünstigere Wertermittlung  in Form eines Kurzgutachtens aus.

Die Vergütungsabrechnung für Gutachten und Kurzgutachten erfolgt grundsätzlich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Wir beraten Sie gerne über die verschiedenen Möglichkeiten und nach Schilderung Ihres Bewertungswunsches informieren wir Sie gerne über die zu erwartenden Kosten.

Begriffe der Wertermittlung

Bodenrichtwert
Der Bodenrichtwert ist im deutschen Städtebaurecht ein durchschnittlicher Lagewert, ermittelt aus den Kaufpreisen von Grundstücken unter Berücksichtigung ihres Entwicklungszustandes. Der Bodenrichtwert für Bauland wird, abhängig von den Rechtsvorschriften in den einzelnen Bundesländern, mindestens alle zwei Jahre zu einem festen Stichtag (in der Regel zum 31. Dezember bzw. 1. Januar) ermittelt. Er ist sehr bedeutsam für die Besteuerung von Grund und Boden in Deutschland. Bodenrichtwerte werden im Rahmen der Wertermittlung von Immobilien hilfsweise herangezogen, um den Bodenwert zu bestimmen, wenn er sich nicht im Vergleichswertverfahren aus Kaufpreisen ermitteln lässt. Grundlage dafür sind die amtlichen Kaufpreissammlungen, die von den Gutachterausschüssen geführt werden.

Da der Bodenrichtwert nur ein Durchschnittswert aus einer Vielzahl von Transaktionen ist, muss der Verkehrswert eines einzelnen Grundstückes anhand der Besonderheiten des Bewertungsobjektes geschätzt werden. Es ist von großer Bedeutung den Bodenwert eines Grundstücks mittels sachverständiger Anpassung vom Bodenrichtwert abzuleiten. Die Zu- und Abschläge vom Bodenrichtwert können durchaus erhebliche Wertabweichungen erzeugen.

Liegenschaftszinssatz
Der Liegenschaftszinssatz wird zur Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien herangezogen. Der Liegenschaftszinssatz ist gemäß § 11 Abs. 1 Wertermittlungsverordnung (WertV) definiert als „Zinssatz“, mit dem der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.“

Gemäß § 11 Abs. 2 WertV ist der Liegenschaftszinssatz „auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden Reinerträge für gleichartige bebaute und genutzte Grundstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens zu ermitteln“. Es ist daher umstritten, ob der Liegenschaftszinssatz tatsächlich eine eigenständige Bedeutung hat oder vorrangig nur eine Rechengröße im Ertragswertmodell der WertV darstellt, der durch Umkehrung des für das Ertragswertverfahren vorgeschriebenen Rechengangs aus Kaufpreisen zu ermitteln ist. Die sachgemäße Verwendung der objektartspezifisch abgeleiteten Liegenschaftszinssätze bewirkt vorrangig den Marktbezug im Ertragswertverfahren.

Normalherstellungskosten
Normalherstellungskosten (NHK) oder gewöhnliche Herstellungskosten werden zur Ermittlung des Sachwertes eines Gebäudes benötigt. Die gewöhnlichen Herstellungskosten können im Normalfall aus den Projektunterlagen entnommen werden. Sind diese Herstellungskosten nicht mehr bekannt, müssen die historischen Normalherstellungskosten ermittelt werden. Zur Ermittlung dieser historisch angefallenen Herstellungskosten (§ 21 Abs. 4 WertV) gibt es Baukostentabellen. Diese geben die durchschnittlichen Baukosten (Normalherstellungskosten) an, die für einen bestimmten Gebäudetyp pro m² Fläche anzusetzen sind. Durchgesetzt haben sich mittlerweile die Normalherstellungskosten 1995 (NHK 95), die zwischenzeitlich durch die Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) ersetzt wurden. Gegenüber den NHK 95 wurden einige Gebäudetypen neu aufgenommen, die DM-Werte durch €-Werte ersetzt, und der Umsatzsteuersatz von 15 % auf 16 % angepasst.

Der aktuelle Mehrwertsteuersatz von 19 % wird im weiteren Verfahren durch den Baupreisindex berücksichtigt. Außerdem wurde als Bezugsgrundlage weitgehend auf die Brutto-Grundfläche nach DIN 277 (1987) abgestellt. Die aktuelle Fassung NHK 2000 ist den Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinie) beigefügt (Anlage 7 zur WertR 2006), in ihr wird auf die noch in den NHK 95 aufgeführten Korrekturfaktoren für Bundesländer und Ortsgröße verzichtet.

Stand der Sachwertfaktoren im NHK 2010-Modell
Rund zwei Jahre nach Inkrafttreten der Sachwertrichtlinie (SW-RL) stehen für rd. 42 % der Bundesfläche von den Gutachterausschüssen Sachwertfaktoren im Modell der NHK 2010 zur Verfügung. Während in den Bundesländern Niedersachsen, Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bereits alle Gutachterausschüsse ihre Auswertungen auf das neue Modell umgestellt haben, ist es in Nordrhein-Westfalen ein weit überwiegender Teil. Eher dürftig sieht die Lage in den anderen Flächenländern aus: Hier sind veröffentlichte Sachwertfaktoren im Modell der NHK 2010 noch Mangelware. Zur Steuerung einer einheitlichen Vorgehensweise der Gutachterausschüsse bei der Datenauswertung enthält die SW-RL ein Modell für die Ableitung der Sachwertfaktoren. Dies soll auch zur Vergleichbarkeit der Sachwertfaktoren in benachbarten Regionen beitragen. Doch die Anwendung der SW-RL ist nicht verbindlich.

Wertermittlungsverordnung
Die Wertermittlungsverordnung (WertV) regelte in Deutschland allgemeine Grundsätze für die Ermittlung von Verkehrswerten bei Immobilien. Die WertV regelte damit die Auslegung der Verkehrswertdefinition in § 194 BauGB. Die Gutachterausschüsse müssen die WertV verbindlich anwenden. Die letzte Fassung der WertV wurde am 6. Dezember 1988 erlassen und zuletzt am 18. August 1997 geändert. Zur Unterscheidung von früheren Versionen der WertV spricht man daher auch von der WertV 98. Die in der WertV geregelten Wertermittlungsverfahren nennt man auch normierte Verfahren: Vergleichswertverfahren nach § 13 bis 14 WertV Ertragswertverfahren nach § 15 bis 20 WertV Sachwertverfahren nach § 21 bis 25 WertV. In Ergänzung zur Wertermittlungsverordnung sind Wertermittlungsrichtlinien ( wenn man auf Wertermittlungsrichtlinien klickt; sollte am auf die Position 8 der Startseite kommen, wo man auch hinkommt wenn man auf der Startseite direkt anklickt.) erlassen worden.

Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren dient der Ermittlung des Wertes von Renditeobjekten durch Kapitalisierung der Netto-Erträge, die mit diesen Objekten voraussichtlich erwirtschaftet werden (Ertragswert = Barwert der zukünftigen Überschüsse aus Ertrag und Aufwand bzw. Einzahlungen und Auszahlungen). Es wird insbesondere bei der Bewertung eines Unternehmens oder eines vermieteten bzw. verpachteten Grundstückes angewendet.

Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren ist ein Verfahren zur Wertermittlung von Immobilien (§ 13 Wertermittlungsverordnung -WertV). Nach diesem Verfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen Grundstücken abgeleitet, die in Lage, Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Zuschnitt und sonstiger Beschaffenheit hinreichend mit dem zu vergleichenden Grundstück übereinstimmen. Der optimale Fall ist der direkte Vergleich: Ein benachbartes Grundstück gleichartiger Lage, Größe, Nutzung usw. wurde gestern zu Marktpreisen verkauft. Dieser Fall ist jedoch in der Praxis eher die Ausnahme. Meist wird daher im Regelfall das indirekte Vergleichswertverfahren verwendet.

Liegenschaftskataster
In Deutschland dient das Liegenschaftskataster neben dem Grundbuch als weitere öffentliche Einrichtung zum Nachweis des Grund und Bodens. Das Kataster weist auf der Grundlage von Vermessungen die Einteilung des Grund und Bodens in Flurstücke nach und gibt über deren tatsächliche Verhältnisse (Lage, Größe, Nutzungsart usw.) Aufschluss. Das Grundbuch ergänzt den Grundstücksnachweis hinsichtlich der auf den Grundstücken ruhenden Rechte wie z.B. Eigentum, Dienstbarkeiten oder Hypotheken, wobei es sich in der Bezeichnung und Beschreibung der Grundstücke auf die Angaben des Liegenschaftskatasters stützt. Beide Einrichtungen zusammen ergeben einen vollständigen Nachweis über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Grund und Boden. Das Liegenschaftskataster hat die Aufgabe, die Liegenschaften zu beschreiben und in Karten darzustellen, wobei unter Liegenschaften im Sinne des Gesetzes über das Vermessungswesen, Grundstücke und Gebäude verstanden werden. Ein Grundstück besteht aus mindestens einem Flurstück. Das Flurstück ist als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche die kleinste Buchungseinheit des Katasters. In letzter Zeit nimmt die Bedeutung des Liegenschaftskatasters als Grundlage für grundstücks-, boden- und raumbezogene Informationssysteme zu. Schon bald nach dem Beginn der Automatisierung wurde die Funktion des automatisierten Liegenschaftskatasters als Basis eines Geoinformationssystems erkannt und darauf aufbauend eine Vielzahl neuer Verwendungsmöglichkeiten für andere Stellen eröffnet.

Beleihungswert
Der Beleihungswert ist nach §12 des Hypothekenbankgesetzes ein Wert, der den Verkaufswert nicht übersteigen darf und bei dem nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag berücksichtigt werden dürfen, welches das Grundstück bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren. Den Beleihungswert stellt ein Sachverständiger fest. Die Höhe beträgt in der Regel 70% bis 90% des Preises, der für ein Objekt zu erzielen ist. Als Sicherheit für die Vergabe eines Darlehens für den Kauf oder Bau von Immobilien dient das zu finanzierende Grundstück selbst. Die maximale Kredithöhe richtet sich nach dem Beleihungswert und der Beleihungsgrenze des Objekts. Der Beleihungswert ist Ausgangswert für die Beleihungsgrenze. Um die Forderung des Gläubigers dinglich abzusichern, wird das zu beleihende Objekt mit einer Grundschuld belastet. Darlehen von Realkreditinstituten, die die Beleihungsgrenze überschreiten, sind keine Realkredite, sondern gedeckte Personenkredite.

Wertermittlungsgesetz und Richtlinien

Bewertung im Vergleichswertverfahren [ § 182 BewG ]
(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke).
Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.

(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen.

(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.

Bewertung im Ertragswertverfahren [ § 183 BewG ]
(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179 .

(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert ( § 185 ) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.

Ermittlung des Gebäudeertragswerts [ § 184 BewG ]
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks ( § 186 ) abzüglich der Bewirtschaftungskosten ( § 187 ).

(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz ( § 188 ) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.

Bewertung im Sachwertverfahren [ § 188 BewG ]
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179 .

(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert ( § 190 ) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

§ 181 BewG Grundstücksarten

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

  • 1. Ein- und Zweifamilienhäuser,
  • 2. Mietwohngrundstücke,
  • 3. Wohnungs- und Teileigentum,
  • 4. Geschäftsgrundstücke,
  • 5. gemischt genutzte Grundstücke und
  • 6. sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.

(9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.

Erforderliche Unterlagen für eine Bewertung