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Warum wir Sie nach dem Personalausweis fragen


Sie interessieren sich für eine Immobilie? Dann werden sie nach Ihrem Personalausweis fragen müssen. Wieso ist das so?

Gerade in Zeiten von Datenmissbrauch und Speicherung kann man dabei ein mulmiges Gefühl haben. Doch der Immobilienverband Deutschland IVD West gibt Entwarnung, da der Makler damit nur seine gesetzliche Pflichten erfüllt. Der Kunde ist gemäß § 4 Abs. 6 Geldwäschegesetz (GwG) sogar gesetzlich verpflichtet, dem Makler die erfragten Daten zu geben und auch den Personalausweis zur Überprüfung dieser Identitätsdaten auszuhändigen.

Denn Immobilienmakler sind nach § 3 Geldwäschegesetz verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen, zu dokumentieren und die Angaben zu überprüfen und das bereits vor Abschluss eines Vertrages. Folglich ist das Festhalten der entsprechenden Daten an dieser Stelle nicht nur unbedenklich, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem muss der Immobilienmakler laut IVD West überprüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt oder aber für einen Dritten.

Jeder seriöse Makler wird also Ihre Personalausweisdaten festhalten, geschieht dies nicht, können Sie die Professionalität des Maklers anzweifeln.

Das Geldwäschegesetz sieht vor:

  • Der Vertragspartner ist zu identifizieren
    (Kenne deinen Kunden – Know-Your-Customer-Prinzip)
  • Dies geschieht durch Einsichtnahme in den Personalausweis – bei Firmen durch Einsicht in das Handelsregister
  • Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken
  • Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt
  • Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges ist in jedem Fall ausreichend
  • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen
  • Es ist abzuklären, ob der Kunde für sich oder für einen Dritten handelt, d.h. wer der wirtschaftlich Berechtigte ist
  • Unterlagen (Kopie Personalausweis etc.) sind fünf Jahre vom Immobilienmakler aufzubewahren
  • Die Geschäftsbeziehung selbst sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen (insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen