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Die EU-Datenschutz Grundverordnung

Das bedeutet sie für Makler, Vermieter und Suchende:

Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur dann gespeichert und verarbeitet werden, wenn der Kunde oder das Gesetz dies explizit erlaubt. Wer mit den Daten fremder Menschen arbeitet, also auch Immobilienprofis und Vermieter, muss in Zukunft einiges beachten. Aber auch Immobilien-Suchende sollten ihre Rechte kennen.

Wann dürfen Immobilienprofis Kundendaten erfassen und verarbeiten?

Die Verarbeitung von Daten, also etwa das Nutzen, Speichern oder Übermitteln, ist für Makler laut Datenschutzgrundverordnung nur dann zulässig, wenn:

  • Der betroffene Kunde zustimmt. Dies kann entweder schriftlich oder mündlich erfolgen – der Gesetzgeber verlangt hier keine spezielle Form. Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich aber die schriftliche Variante.
  • Wenn eine in der DSGVO selbst normierte Ausnahme vorliegt. Eine solche Ausnahme ist insbesondere gegeben, wenn die Verarbeitung der Daten für die Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist – etwa, wenn der Makler mit einem Wohnungssuchenden in Kontakt tritt und diesen um seine E-Mail-Adresse bittet – beispielsweise um dem Kunden ein Exposé zuschicken zu können. In diesem Fall müssen Makler keine extra Erlaubnis vom Kunden einholen, um die Daten verarbeiten zu können.
  • Wenn der Makler rechtlich dazu verpflichtet ist, Daten zu erheben – etwa durch das Geldwäschegesetz. Auch hier ist keine extra Erlaubnis vom Kunden erforderlich.
  12. Oktober 2020